Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neffe Consulting GmbH & Co. KG – im folgenden Neffe Consulting genannt – für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware sowie der erbrachten Dienstleistungen
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen die Neffe Consulting Dritten (nachfolgend „Auftraggeber” genannt) Standardprogramme und zugehörige Dokumentation (nachfolgend „Software” genannt) überlässt und pflegt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Regeln des Neffe Consulting Leistungsverzeichnisses (“PLK”) für eigene Produkte und Dienstleistungen und für von Neffe Consulting gelieferte Software, insbesondere solche der SAP AG, der DocuWare GmbH, der Optimal Systems GmbH sowie der Jobrouter AG.
2. Open-Source-Produkte und Drittsoftware stellt Neffe Consulting auf der Grundlage gesondert vereinbarter Lizenzbedingungen zur Verfügung.
3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, erkennen wir nicht an und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Neffe Consulting einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform
1. Von der Neffe Consulting dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software oder sonstige Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der Drittanbieter oder Neffe Consulting (vgl. § 4). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.
2. Neffe Consulting kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Neffe Consulting sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Neffe Consulting für den Vertragsinhalt maßgeblich.
3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
4. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
5. Die in Abs. 3 und Abs. 4 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
§ 3 Liefergegenstand
1. Neffe Consulting liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und den jeweils gültigen PKL. Die Software wird mangels andere Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
2. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der von Neffe Consulting gelieferten Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich.
3. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Neffe Consulting nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der
Werbung von Neffe Consulting oder des Herstellers herleiten, es sei denn, die Neffe Consulting oder der Hersteller hätten die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Neffe Consulting oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt Neffe Consulting auf Anfrage mit. Außerdem stellt die SAP, soweit diese Hersteller der Software ist, auf der Online- Informationsplattform der SAP Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung. Hierfür zeichnet Neffe Consulting nicht verantwortlich.
§ 4 Rechte von Neffe Consulting und Softwareherstellern
1. Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte
an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem jeweiligen Hersteller der Software oder Neffe Consulting zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist.
Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 5 und § 6 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.
2. Abs. 1 gilt entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und – durchführung einschließlich Nacherfüllung, Betreuung und Pflege überlassenen Gegenstände, Unterlagen und Informationen.
§ 5 Befugnisse des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die in den PKL genannten Kriterien festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein.
2. Der Auftraggeber darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen”). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach den PKL. Bei Testsystemen, die der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der PKL einrichten darf, beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen.
3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei
Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung von Neffe Consulting können sich die Datenverarbeitungsgeräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Konzernunternehmens befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Neffe Consulting möglich, zu deren Abschluss Neffe Consulting bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf jegliche Urheberrechtsvermerke, von wem auch immer, nicht verändern oder entfernen.
5. Der Auftraggeber darf Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies] durch das Gesetz oder in den PKL ausdrücklich erlaubt ist. Die Rechte an den Umarbeitungen richten sich nach den Regelungen in den PKL. Die Neffe Consulting weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorsehbaren Störungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt, er trägt das Risiko allein.
6. Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Auftraggeber Neffe Consulting schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z.B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er Neffe Consulting eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der Neffe Consulting gegenüber zur Einhaltung der in § 4 bis § 6 festgelegten Regeln verpflichtet.
7. Erhält der Auftraggeber, z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach § 5 und § 6, sobald er die neue Software produktiv nutzt. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Software als Testsystem nach den Regeln der PKL neben der alten, operativ genutzten Software nutzen. Für die Rückgabe gilt §14.
8. Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in den PKL hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von Neffe Consulting. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt Neffe Consulting den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß den jeweils gültigen PKL in Rechnung. Schadensersatz bleibt vorbehalten.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, der Neffe Consulting im Voraus schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Weitergabe
1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat
(einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege
erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind -auch im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen nach dem Umwandlungsgesetz – untersagt.
2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Neffe Consulting. Neffe Consulting wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber Neffe Consulting und ggfs. dem Hersteller zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der Neffe Consulting schriftlich versichert, dass er alle Softwareoriginalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Neffe Consulting kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer berechtigten Interessen der Neffe Consulting oder des jeweiligen Herstellers der Software widerspricht. Für die Weitergabe von Umarbeitungen im Sinne des § 5 Abs.
5 gelten die Regeln der PKL.
3. Der Auftraggeber darf Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht weitergeben.
4. Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und der Vertrag ausweist, dass die Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird Neffe Consulting die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wechsel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den Mieter schriftlich festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel der alte Mieter und der neue Mieter die Erklärungen entsprechend Abs. 2 Satz 2 gegenüber Neffe Consulting abgegeben haben und wenn wichtige Gründe (z.B. mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern) nicht entgegenstehen. Neffe Consulting kann die Software (auch wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung oder der Pflege überlassen wird) unmittelbar an den Mieter liefern. Das Leasinguntemehmen kann Ansprüche aus Mängelhaftung an den Mieter abtreten. Neffe Consulting behält sich vor, bei einem Wechsel des Mieters eine Upgrade-Gebühr von bis zu 50% der Pflegegebühr für den abgelaufenen Leasingzeitraum vom Leasingunternehmen nachzufordern.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber sorgt für die notwendige Arbeitsumgebung der Software (nachfolgend: „ITSysteme”) ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers oder von Neffe Consulting. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der Online- Informationsplattform des Herstellers oder von Neffe Consulting gegebenen Hinweise.
2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Neffe Consulting unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen.
3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Neffe Consulting und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Neffe Consulting.
5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von Neffe Consulting immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.
§ 8 Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass die Neffe Consulting |edem Auftraggeber die Standardprogramme und die Dokumentation auf Datenträgern überlässt (körperlicher Versand) oder in einem Netz abruffähig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery).
2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübereingang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Neffe Consulting die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery den Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
4. Wenn Neffe Consulting auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Neffe Consulting wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
5. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichem Feiertagen im Bundesland Berlin und dem 24. und 31. Dezember.
§ 9 Preis, Zahlung, Vorbehalt
1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt Neffe Consulting die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Es gilt der bei Vertragsabschluß gültige Listenpreis mit den Zu- und Abschlägen aus den PKL Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 16 Tagen nach Fälligkeit berechnet die Neffe Consulting Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatz. Neffe Consulting kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
5. Neffe Consulting behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 4 und § 5) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die Neffe Consulting bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Neffe Consulting zu unterrichten.
§10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber übernimmt in Bezugauf alle Lieferungen und Leistungen der Neffe Consulting eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der Neffe Consulting schriftlich. Nur der Ansprechpartner (§7 Abs. 3) und gegebenenfalls das zertifizierte Customer Competence Center im Sinne der PKL sind zu Rügen befugt.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel / Sonstige Leistungsstörungen
1. Die Neffe Consulting leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (vgl. § 3) der Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (vgl. § 5 und § 6) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
6. Erbringt Neffe Consulting Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Neffe Consulting eine Vergütung gemäß § 18 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Neffe Consulting nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der Neffe Consulting dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Software unsachgemäß bedient oder von Neffe Consulting empfohlene Neffe Consulting-Services nicht in Anspruch genommen hat.
7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber Neffe Consulting unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt Neffe Consulting bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Neffe Consulting von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Driften nicht ohne Zustimmung von Neffe Consulting anerkennen und Neffe Consulting ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch Neffe Consulting zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 4.
8. Erbringt Neffe Consulting außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die Neffe Consulting eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber Neffe Consulting stets schriftlich zu rügen und Neffe Consulting eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der Neffe Consulting Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 17. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in §12 festgelegten Grenzen.
§12 Haftung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Neffe Consulting Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
a) bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fällen einer Beschaffenheit, für die Neffe Consulting eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 100.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 300.000,- aus dem Vertrag.
2. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 7) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Für alle Ansprüche gegen Neffe Consulting auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht Ifür die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BßB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.
§13 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Neffe Consulting gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.
2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der Neffe Consulting an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu
ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
4. Neffe Consulting beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit Neffe Consulting Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z.B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Neffe Consulting. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Neffe Consulting. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Neffe Consulting nach den Vorschriften des BDSQ und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
5. Neffe Consulting ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzliste aufzunehmen.
§ 14 Ende der Nutzungsberechtigung
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software heraus und löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Neffe Consulting.
§15 Zusatzregeln für Softwarepflege
1. Bei Mietverträgen ist die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt Neffe Consulting Softwarepflege auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Pflegevertrages.
2. Neffe Consulting erbringt als Softwarepflege die in den jeweils gültigen PKL genannten Leistungen. Werden durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt, so steht diesem das Recht zu, den Pflegevertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 gelten entsprechend. Neffe Consulting wird die Änderung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit ankündigen.
3. Die Neffe Consulting pflegt die Software in ihrer aktuellen Fassung. Für ältere Fassungen erbringt die Neffe Consulting Pflegeleistungen gemäß der Release- Strategie der SAP, die auf der Onlineinformationsplattform der SAP abrufbar ist; eine weitergehende Verpflichtung besteht nicht.
4. Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege gelieferter Software gilt § 11 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflegeoder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung.
5. Die Zahlungspflicht beginnt in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat. Die Vergütung ist pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Arbeitstag des betreffenden Kalenderquartals zu bezahlen.
6. Die Softwarepflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an der Software, soweit Neffe Consulting hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der Software vollständig in Pflege halten oder die Softwarepflege insgesamt kündigen. Eine Teilkündigung durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Zukäufe führen zu einer Erweiterung der Softwarepflege auf Basis eines gesonderten Vertrages. Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals
jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren.
7. Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in § 17 gelten entsprechend. Neffe Consulting behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. § 5 bis §7 oder § 13) vor. Die Neffe Consulting behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Neffe Consulting ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
8. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, hat er, um bei späterem Beginn der Softwarepflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung nach den PKL zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Softwarepflege. Die Reaktivierung ist jederzeit zulässig.
9. Wenn die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, so kann Neffe Consulting diesen Prozentsatz unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Prozentsatzes ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist Neffe Consulting in der Ankündigung hin.
§ 16 Zusatzregeln für Softwaremiete
1. Die Neffe Consulting kann die Vergütung für Mietverträge unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Vergütung ändern. § 15 Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
2. Mietverträge können von beiden Parteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, nicht jedoch auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 gelten entsprechend.
3. Für die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln der Software gilt § 15 Abs. 4 entsprechend. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
§ 17 Vertragsbindung
Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder! Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Neffe Consulting kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
§18 Schlussvorschriften
1. Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung diese Bedingungen entsprechend einschließlich der jeweils gültigen PKL.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.
Stand Juli 2015