{"id":70,"date":"2017-05-12T14:56:01","date_gmt":"2017-05-12T12:56:01","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.neffe-consulting.de\/?page_id=70"},"modified":"2018-05-24T09:35:38","modified_gmt":"2018-05-24T07:35:38","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/kontakt\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Neffe Consulting GmbH & Co. KG \u2013 im folgenden Neffe Consulting genannt \u2013 f\u00fcr die \u00dcberlassung und Pflege von\u00a0Standardsoftware sowie der erbrachten Dienstleistungen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Geltung der Vertragsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr s\u00e4mtliche Vertragsbeziehungen, in\u00a0denen die Neffe Consulting\u00a0Dritten (nachfolgend \u201eAuftraggeber\u201d genannt)\u00a0Standardprogramme und zugeh\u00f6rige\u00a0Dokumentation (nachfolgend \u201eSoftware\u201d\u00a0genannt) \u00fcberl\u00e4sst und pflegt, gelten\u00a0ausschlie\u00dflich diese Allgemeinen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen und die Regeln des Neffe Consulting\u00a0Leistungsverzeichnisses\u00a0(\u201cPLK\u201d) f\u00fcr eigene\u00a0Produkte und Dienstleistungen und f\u00fcr von Neffe Consulting\u00a0gelieferte Software, insbesondere solche der SAP AG, der DocuWare GmbH, der Optimal Systems GmbH sowie der Jobrouter AG.<br \/>\n2. Open-Source-Produkte und\u00a0Drittsoftware stellt Neffe Consulting auf der Grundlage gesondert vereinbarter\u00a0Lizenzbedingungen zur Verf\u00fcgung.<br \/>\n3. Entgegenstehende bzw. erg\u00e4nzende\u00a0Bedingungen, insbesondere Allgemeine\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers,\u00a0erkennen wir nicht an und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die\u00a0Neffe Consulting\u00a0einen Vertrag durchf\u00fchrt, ohne solchen Bedingungen ausdr\u00fccklich zu\u00a0widersprechen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Vertragsanbahnung,\u00a0Vertragsschluss, Schriftform<\/strong><\/p>\n<p>1. Von der Neffe Consulting\u00a0dem Auftraggeber\u00a0vorvertraglich \u00fcberlassene Software oder sonstige Gegenst\u00e4nde (z.B. Vorschl\u00e4ge,\u00a0Testprogramme) sind geistiges Eigentum der Drittanbieter\u00a0oder Neffe Consulting\u00a0(vgl. \u00a7 4). Sie\u00a0d\u00fcrfen nicht vervielf\u00e4ltigt und Dritten nicht\u00a0zug\u00e4nglich gemacht werden. Wenn kein\u00a0Vertrag zustande kommt, sind sie zur\u00fcckzugeben oder zu l\u00f6schen und d\u00fcrfen\u00a0nicht benutzt werden. Im \u00dcbrigen gelten\u00a0auch f\u00fcr das vorvertragliche Schuldverh\u00e4ltnis\u00a0die Regelungen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, insbesondere die\u00a0Haftungsbegrenzungsklausel des \u00a7 12.<br \/>\n2. Neffe Consulting kann Angebote von\u00a0Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Neffe Consulting sind\u00a0freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das\u00a0Angebot oder die Auftragsbest\u00e4tigung von Neffe Consulting f\u00fcr den Vertragsinhalt\u00a0ma\u00dfgeblich.<br \/>\n3. Der Vertragsschluss sowie sp\u00e4tere Vertrags\u00e4nderungen und -erg\u00e4nzungen\u00a0bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch f\u00fcr den Verzicht\u00a0auf das Schriftformerfordernis.<br \/>\n4. Alle K\u00fcndigungen, Mahnungen und\u00a0Fristsetzungen des Auftraggebers bed\u00fcrfen zur Wirksamkeit der Schriftform.<br \/>\n5. Die in Abs. 3 und Abs. 4 oder an anderen\u00a0Stellen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen angeordneten\u00a0Schriftformerfordernisse k\u00f6nnen auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt\u00a0werden. \u00a7 127 Abs. 2 BGB findet im \u00dcbrigen jedoch keine Anwendung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Liefergegenstand<\/strong><\/p>\n<p>1. Neffe Consulting liefert die Software\u00a0entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und den jeweils g\u00fcltigen\u00a0PKL. Die Software wird mangels andere Absprache in der bei Auslieferung aktuellen\u00a0Fassung geliefert.<br \/>\n2. F\u00fcr die Beschaffenheit der Funktionalit\u00e4t\u00a0der von Neffe Consulting gelieferten Software ist\u00a0die Produktbeschreibung in der\u00a0Dokumentation abschlie\u00dfend ma\u00dfgeblich.<br \/>\n3. Eine dar\u00fcber hinausgehende\u00a0Beschaffenheit der Software schuldet Neffe Consulting nicht. Eine solche Verpflichtung\u00a0kann der Auftraggeber insbesondere nicht\u00a0aus anderen Darstellungen der Software in\u00a0\u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen oder in der<br \/>\nWerbung von Neffe Consulting oder des\u00a0Herstellers herleiten, es sei denn, die\u00a0Neffe Consulting oder der Hersteller h\u00e4tten die\u00a0dar\u00fcber hinausgehende Beschaffenheit ausdr\u00fccklich schriftlich best\u00e4tigt.<br \/>\n4. Der Auftraggeber hat sich \u00fcber die\u00a0wesentlichen Funktionsmerkmale der\u00a0Software informiert und tr\u00e4gt das Risiko, ob\u00a0diese seinen W\u00fcnschen und Bed\u00fcrfnissen\u00a0entspricht. \u00dcber Zweifelsfragen hat er sich\u00a0vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von\u00a0Neffe Consulting oder durch fachkundige Dritte\u00a0beraten zu lassen. Die technischen\u00a0Einsatzm\u00f6glichkeiten und -bedingungen der\u00a0Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datentr\u00e4ger)\u00a0teilt Neffe Consulting auf Anfrage mit. Au\u00dferdem\u00a0stellt die SAP, soweit diese Hersteller der\u00a0Software ist, auf der Online-\u00a0Informationsplattform der SAP Hinweise auf\u00a0die technischen Einsatzbedingungen der\u00a0Software und deren eventuelle \u00c4nderungen\u00a0zur Verf\u00fcgung. Hierf\u00fcr zeichnet Neffe Consulting\u00a0nicht verantwortlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Rechte von Neffe Consulting und\u00a0Softwareherstellern<\/strong><\/p>\n<p>1. Alle Rechte an der Software \u2013\u00a0insbesondere das Urheberrecht, die Rechte<br \/>\nan Erfindungen sowie technische\u00a0Schutzrechte \u2013 stehen im Verh\u00e4ltnis zum\u00a0Auftraggeber ausschlie\u00dflich dem jeweiligen\u00a0Hersteller der Software oder Neffe Consulting zu,\u00a0auch soweit Software durch Vorgaben oder\u00a0Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist.<br \/>\nDer Auftraggeber hat an der Software nur\u00a0die in \u00a7 5 und \u00a7 6 genannten nicht\u00a0ausschlie\u00dflichen Befugnisse.<br \/>\n2. Abs. 1 gilt entsprechend f\u00fcr alle\u00a0sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und \u2013\u00a0durchf\u00fchrung einschlie\u00dflich Nacherf\u00fcllung,\u00a0Betreuung und Pflege \u00fcberlassenen\u00a0Gegenst\u00e4nde, Unterlagen und\u00a0Informationen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Befugnisse des Auftraggebers<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber erh\u00e4lt an der Software\u00a0ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die\u00a0Software nur in dem Umfang nutzen, der\u00a0vertraglich gegebenenfalls unter\u00a0Bezugnahme auf die in den PKL genannten\u00a0Kriterien festgelegt ist. Die\u00a0Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag\u00a0genannte Software beschr\u00e4nkt, auch wenn\u00a0der Auftraggeber technisch auf andere\u00a0Softwarebestandteile zugreifen kann. Der\u00a0Auftraggeber erh\u00e4lt die Nutzungsbefugnis\u00a0beim Vertragstyp Kauf grunds\u00e4tzlich auf\u00a0unbeschr\u00e4nkte Zeit, beim Vertragstyp Miete\u00a0f\u00fcr die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei\u00a0dieser Nutzung h\u00e4lt der Auftraggeber die\u00a0folgenden Regeln ein.<br \/>\n2. Der Auftraggeber darf die Software nur\u00a0zu dem Zweck einsetzen, seine internen\u00a0Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und die von solchen\u00a0Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im\u00a0Sinne des \u00a7 15 AktG verbunden sind\u00a0(\u201eKonzernunternehmen\u201d). Insbesondere ein\u00a0Rechenzentrumsbetrieb f\u00fcr andere als\u00a0Konzernunternehmen oder die Nutzung der\u00a0Software zur Schulung von Personen, die\u00a0nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder\u00a0seiner Konzernunternehmen sind, sind\u00a0nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten\u00a0bestimmen sich nach den PKL. Bei\u00a0Testsystemen, die der Auftraggeber im\u00a0Rahmen der Bestimmungen der PKL einrichten darf, beschr\u00e4nken sich die\u00a0Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf\u00a0solche Handlungen, die der Feststellung\u00a0des Zustands der Software und der\u00a0Eignung f\u00fcr den Betrieb des Auftraggebers\u00a0dienen.<br \/>\n3. Alle Datenverarbeitungsger\u00e4te (z.B.\u00a0Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig\u00a0oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in R\u00e4umen des Auftraggebers und stehen\u00a0in seinem unmittelbaren Besitz. Bei<br \/>\nVorliegen einer schriftlichen Zustimmung\u00a0von Neffe Consulting k\u00f6nnen sich die Datenverarbeitungsger\u00e4te gem\u00e4\u00df Satz 1\u00a0auch in den R\u00e4umen eines Konzernunternehmens befinden und in dessen\u00a0unmittelbarem Besitz stehen. Will der\u00a0Auftraggeber die Software f\u00fcr seine\u00a0eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf\u00a0Datenverarbeitungsger\u00e4ten betreiben oder\u00a0betreiben lassen, die sich in den R\u00e4umen\u00a0und in unmittelbarem Besitz eines dritten\u00a0Unternehmens befinden (Outsourcing), so\u00a0ist dies nur aufgrund einer schriftlichen\u00a0Vereinbarung mit Neffe Consulting m\u00f6glich, zu\u00a0deren Abschluss Neffe Consulting bei Wahrung\u00a0ihrer berechtigten betrieblichen Interessen \u2013\u00a0insbesondere an der Respektierung der\u00a0vertraglichen Bestimmungen \u00fcber Nutzung\u00a0und Weitergabe der Software durch das\u00a0dritte Unternehmen \u2013 bereit ist.<br \/>\n4. Der Auftraggeber darf Datensicherung\u00a0nach den Regeln der Technik betreiben und\u00a0hierf\u00fcr die notwendigen Sicherungskopien\u00a0der Software erstellen. Eine\u00a0Sicherungskopie auf einem beweglichen\u00a0Datentr\u00e4ger ist als solche zu kennzeichnen\u00a0und mit dem Urheberrechtsvermerk des\u00a0Originaldatentr\u00e4gers zu versehen. Der\u00a0Auftraggeber darf jegliche Urheberrechtsvermerke,\u00a0von wem auch immer, nicht\u00a0ver\u00e4ndern oder entfernen.<br \/>\n5. Der Auftraggeber darf Umarbeitungen\u00a0der Software im Sinne des \u00a7 69 c Nr. 2\u00a0UrhG, insbesondere \u00c4nderungen und\u00a0Erweiterungen, nur durchf\u00fchren, soweit\u00a0dies] durch das Gesetz oder in den PKL\u00a0ausdr\u00fccklich erlaubt ist. Die Rechte an den\u00a0Umarbeitungen richten sich nach den\u00a0Regelungen in den PKL. Die Neffe Consulting\u00a0weist darauf hin, dass schon geringf\u00fcgige\u00a0\u00c4nderungen zu erheblichen, nicht\u00a0vorsehbaren St\u00f6rungen im Ablauf der\u00a0Software und anderen Programmen f\u00fchren\u00a0k\u00f6nnen. Der Auftraggeber wird deshalb\u00a0nachdr\u00fccklich vor eigenm\u00e4chtigen\u00a0Ver\u00e4nderungen der Software gewarnt, er\u00a0tr\u00e4gt das Risiko allein.<br \/>\n6. Vor einer Dekompilierung der Software\u00a0fordert der Auftraggeber Neffe Consulting\u00a0schriftlich mit angemessener Fristsetzung\u00a0auf, die zur Herstellung der Interoperabilit\u00e4t\u00a0n\u00f6tigen Informationen und Unterlagen zur\u00a0Verf\u00fcgung zu stellen. Erst nach fruchtlosem\u00a0Fristablauf ist der Auftraggeber in den\u00a0Grenzen des \u00a7 69 e UrhG zur\u00a0Dekompilierung berechtigt. Vor der\u00a0Einschaltung von Dritten (z.B. nach \u00a7 69 e\u00a0Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft\u00a0er Neffe Consulting eine schriftliche Erkl\u00e4rung\u00a0des Dritten, dass dieser sich unmittelbar\u00a0der Neffe Consulting gegen\u00fcber zur Einhaltung\u00a0der in \u00a7 4 bis \u00a7 6 festgelegten Regeln\u00a0verpflichtet.<br \/>\n7. Erh\u00e4lt der Auftraggeber, z.B. im Rahmen\u00a0der Nachbesserung oder der Pflege,\u00a0Software, die fr\u00fcher \u00fcberlassene Software\u00a0ersetzt, so erl\u00f6schen in Bezug auf die zuvor\u00a0\u00fcberlassene und nun ersetzte Software\u00a0seine Befugnisse nach \u00a7 5 und \u00a7 6, sobald\u00a0er die neue Software produktiv nutzt.\u00a0Jedoch darf er drei Monate lang die neue\u00a0Software als Testsystem nach den Regeln\u00a0der PKL neben der alten, operativ\u00a0genutzten Software nutzen. F\u00fcr die\u00a0R\u00fcckgabe gilt \u00a714.<br \/>\n8. Jede Nutzung der Software, die \u00fcber die\u00a0Regelungen in diesen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen oder in den PKL\u00a0hinausgeht, bedarf der schriftlichen\u00a0Zustimmung von Neffe Consulting. Erfolgt die\u00a0Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt\u00a0Neffe Consulting den f\u00fcr die weitergehende\u00a0Nutzung anfallenden Betrag gem\u00e4\u00df den\u00a0jeweils g\u00fcltigen PKL in Rechnung.\u00a0Schadensersatz bleibt vorbehalten.<br \/>\n9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede\u00a0Ver\u00e4nderung, die seine\u00a0Nutzungsberechtigung oder die Verg\u00fctung\u00a0betrifft, der Neffe Consulting im Voraus schriftlich\u00a0anzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Weitergabe<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber darf Software, die er\u00a0nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat<br \/>\n(einschlie\u00dflich der durch eventuelle sp\u00e4tere\u00a0Zuk\u00e4ufe oder im Rahmen der Pflege<br \/>\nerworbenen Software), einem Dritten nur\u00a0einheitlich und unter vollst\u00e4ndiger und\u00a0endg\u00fcltiger Aufgabe der eigenen Nutzung\u00a0der Software \u00fcberlassen. Die\u00a0vor\u00fcbergehende oder teilweise\u00a0\u00dcberlassung der Nutzung an Dritte oder die\u00a0\u00dcberlassung der Nutzung an mehrere Dritte\u00a0sind -auch im Rahmen von\u00a0Unternehmensumstrukturierungen und\u00a0Rechtsnachfolgen nach dem Umwandlungsgesetz\u00a0\u2013 untersagt.<br \/>\n2. Die Weitergabe der Software bedarf in\u00a0jedem Fall der schriftlichen Zustimmung\u00a0von Neffe Consulting. Neffe Consulting wird die\u00a0Zustimmung erteilen, wenn der\u00a0Auftraggeber eine schriftliche Erkl\u00e4rung des\u00a0neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser\u00a0gegen\u00fcber Neffe Consulting und ggfs. dem\u00a0Hersteller zur Einhaltung der f\u00fcr die\u00a0Software vereinbarten Nutzungs- und\u00a0Weitergabebedingungen verpflichtet, und\u00a0wenn der Auftraggeber gegen\u00fcber der\u00a0Neffe Consulting schriftlich versichert, dass er\u00a0alle Softwareoriginalkopien dem Dritten\u00a0weitergegeben hat und alle selbst erstellten\u00a0Kopien gel\u00f6scht hat. Neffe Consulting kann die\u00a0Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung\u00a0der Software durch den neuen Nutzer\u00a0berechtigten Interessen der Neffe Consulting\u00a0oder des jeweiligen Herstellers der\u00a0Software widerspricht. F\u00fcr die Weitergabe\u00a0von Umarbeitungen im Sinne des \u00a7 5 Abs.<br \/>\n5 gelten die Regeln der PKL.<br \/>\n3. Der Auftraggeber darf Software, die er in\u00a0anderer Weise als nach dem Vertragstyp\u00a0Kauf erworben hat, an Dritte nicht\u00a0weitergeben.<br \/>\n4. Wenn der Auftraggeber ein\u00a0Leasingunternehmen ist und der Vertrag\u00a0ausweist, dass die Software zum Zwecke\u00a0des Weitervermietens erworben wurde,\u00a0wird Neffe Consulting die Zustimmung zur\u00a0Vermietung und zu einem Wechsel des\u00a0Mieters erteilen, wenn das\u00a0Leasingunternehmen den Mieter schriftlich\u00a0festgelegt hat, wenn bei einem Mieterwechsel\u00a0der alte Mieter und der neue\u00a0Mieter die Erkl\u00e4rungen entsprechend Abs.\u00a02 Satz 2 gegen\u00fcber Neffe Consulting abgegeben\u00a0haben und wenn wichtige Gr\u00fcnde (z.B.\u00a0mangelnde Zustimmung von Drittlizenzgebern)\u00a0nicht entgegenstehen.\u00a0Neffe Consulting kann die Software (auch wenn\u00a0sie im Rahmen der Nacherf\u00fcllung oder der\u00a0Pflege \u00fcberlassen wird) unmittelbar an den\u00a0Mieter liefern. Das Leasinguntemehmen\u00a0kann Anspr\u00fcche aus M\u00e4ngelhaftung an den\u00a0Mieter abtreten. Neffe Consulting beh\u00e4lt sich vor,\u00a0bei einem Wechsel des Mieters eine\u00a0Upgrade-Geb\u00fchr von bis zu 50% der\u00a0Pflegegeb\u00fchr f\u00fcr den abgelaufenen\u00a0Leasingzeitraum vom Leasingunternehmen\u00a0nachzufordern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Mitwirkung des Auftraggebers<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber sorgt f\u00fcr die notwendige Arbeitsumgebung der Software (nachfolgend: \u201eITSysteme\u201d) ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers oder von Neffe Consulting. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsvertr\u00e4ge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der Online- Informationsplattform des Herstellers oder von Neffe Consulting gegebenen Hinweise.<br \/>\n2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserf\u00fcllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsr\u00e4ume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verf\u00fcgung stellt. Er gew\u00e4hrt der Neffe Consulting unmittelbar und mittels Datenfern\u00fcbertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen.<br \/>\n3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner f\u00fcr Neffe Consulting und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, f\u00fcr den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverz\u00fcglich herbeizuf\u00fchren. Der Ansprechpartner sorgt f\u00fcr eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Neffe Consulting.<br \/>\n5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen f\u00fcr den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgem\u00e4\u00df arbeitet (z.B. durch Datensicherung St\u00f6rungsdiagnose, regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdr\u00fccklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall k\u00f6nnen die Mitarbeiter von Neffe Consulting immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen, gesichert sind.<br \/>\n6. Der Auftraggeber tr\u00e4gt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Liefer- und Leistungszeit<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass die Neffe Consulting |edem Auftraggeber die Standardprogramme und die Dokumentation auf Datentr\u00e4gern \u00fcberl\u00e4sst (k\u00f6rperlicher Versand) oder in einem Netz abruff\u00e4hig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery).<br \/>\n2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdr\u00fccklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.<br \/>\n3. F\u00fcr die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahr\u00fcbereingang ist bei k\u00f6rperlichem Versand der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, in dem Neffe Consulting die Datentr\u00e4ger dem Transporteur \u00fcbergibt, bei Electronic Delivery den Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruff\u00e4hig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.<br \/>\n4. Wenn Neffe Consulting auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, beh\u00f6rdliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umst\u00e4nde in der Auftragsdurchf\u00fchrung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verl\u00e4ngert. Die Neffe Consulting wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.<br \/>\n5. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) au\u00dfer den gesetzlichem Feiertagen im Bundesland Berlin\u00a0und dem 24. und 31. Dezember.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Preis, Zahlung, Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Preise f\u00fcr Softwarelieferungen schlie\u00dfen Transport und Verpackung bei k\u00f6rperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt Neffe Consulting die Software auf eigene Kosten abruff\u00e4hig ins Netz. Die Kosten f\u00fcr den Abruf treffen den Auftraggeber. Es gilt der bei Vertragsabschlu\u00df g\u00fcltige Listenpreis mit den Zu- und Abschl\u00e4gen aus den PKL Preis\u00e4nderungen bis zur Lieferung bleiben au\u00dfer Betracht.<br \/>\n2. Alle Preise verstehen sich zuz\u00fcglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung f\u00e4llig. Skonto wird nicht gew\u00e4hrt. Ab 16 Tagen nach F\u00e4lligkeit berechnet die Neffe Consulting Zinsen in H\u00f6he des jeweils g\u00fcltigen gesetzlichen Verzugszinssatz. Neffe Consulting kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Gesch\u00e4ftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gr\u00fcnde bestehen, an der p\u00fcnktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.<br \/>\n4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen \u2013 unbeschadet der Regelung des \u00a7 354 a HGB \u2013 nicht an Dritte abtreten.<br \/>\n5. Neffe Consulting beh\u00e4lt sich das Eigentum und die Rechte (\u00a7 4 und \u00a7 5) an den Vertragsgegenst\u00e4nden bis zum vollst\u00e4ndigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die Neffe Consulting bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten \u00fcber die Rechte der Neffe Consulting zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a710 Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Auftraggeber \u00fcbernimmt in Bezugauf alle Lieferungen und Leistungen der Neffe Consulting eine Untersuchungs- und R\u00fcgepflicht entsprechend \u00a7 377 HGB.<br \/>\n2. Der Auftraggeber erkl\u00e4rt R\u00fcgen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der Neffe Consulting schriftlich. Nur der Ansprechpartner (\u00a77 Abs. 3) und gegebenenfalls das zertifizierte Customer Competence Center im Sinne der PKL sind zu R\u00fcgen befugt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Sach- und Rechtsm\u00e4ngel \/ Sonstige Leistungsst\u00f6rungen<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Neffe Consulting leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gew\u00e4hr f\u00fcr die vereinbarte Beschaffenheit (vgl. \u00a7 3) der Software und daf\u00fcr, dass dem \u00dcbergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (vgl. \u00a7 5 und \u00a7 6) keine Rechte Dritter entgegenstehen.<br \/>\n6. Erbringt Neffe Consulting Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Neffe Consulting eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 18 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Neffe Consulting nicht zuzuordnen ist. Zu verg\u00fcten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von M\u00e4ngeln, der Neffe Consulting dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, die Software unsachgem\u00e4\u00df bedient oder von Neffe Consulting empfohlene Neffe Consulting-Services nicht in Anspruch genommen hat.<br \/>\n7. Wenn ein Dritter Anspr\u00fcche behauptet, die der Aus\u00fcbung der vertraglich einger\u00e4umten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber Neffe Consulting unverz\u00fcglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gr\u00fcnden ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er erm\u00e4chtigt Neffe Consulting bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und au\u00dfergerichtlich allein zu f\u00fchren. Macht Neffe Consulting von dieser Erm\u00e4chtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Anspr\u00fcche des Driften nicht ohne Zustimmung von Neffe Consulting anerkennen und Neffe Consulting ist verpflichtet, die Anspr\u00fcche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Sch\u00e4den frei, die ausschlie\u00dflich auf die Anspruchsabwehr durch Neffe Consulting zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabh\u00e4ngig vom Eintritt der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df Abs. 4.<br \/>\n8. Erbringt Neffe Consulting au\u00dferhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsm\u00e4ngelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df oder begeht die Neffe Consulting eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegen\u00fcber Neffe Consulting stets schriftlich zu r\u00fcgen und Neffe Consulting eine angemessene Nachfrist einzur\u00e4umen, innerhalb derer der Neffe Consulting Gelegenheit zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt \u00a7 17. F\u00fcr Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in \u00a712 festgelegten Grenzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a712 Haftung<\/strong><\/p>\n<p>1. In allen F\u00e4llen vertraglicher und au\u00dfervertraglicher Haftung leistet Neffe Consulting Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:<br \/>\na) bei Vorsatz in voller H\u00f6he, bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit und bei F\u00e4llen einer Beschaffenheit, f\u00fcr die Neffe Consulting eine Garantie \u00fcbernommen hat, nur in H\u00f6he des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,<br \/>\nb) in anderen F\u00e4llen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gef\u00e4hrdet ist, jedoch stets beschr\u00e4nkt auf EUR 100.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf h\u00f6chstens EUR 300.000,- aus dem Vertrag.<br \/>\n2. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus \u00a7 7) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gem\u00e4\u00df Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung f\u00fcr Personensch\u00e4den und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.<br \/>\n3. F\u00fcr alle Anspr\u00fcche gegen Neffe Consulting auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und au\u00dfervertraglicher Haftung gilt eine Verj\u00e4hrungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht If\u00fcr die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit oder bei Personensch\u00e4den oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df Satz 1 beginnt mit dem in \u00a7 199 Abs. 1 B\u00dfB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt sp\u00e4testens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.<\/p>\n<p><strong>\u00a713 Geheimhaltung und Datenschutz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Vertr\u00e4ge und alle im Rahmen der Auftragserf\u00fcllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserf\u00fcllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Neffe Consulting geh\u00f6ren auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.<br \/>\n2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenst\u00e4nde Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zug\u00e4nglich machen, soweit dies zur Aus\u00fcbung der ihm einger\u00e4umten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt er alle Vertragsgegenst\u00e4nde geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenst\u00e4nden gew\u00e4hrt, \u00fcber die Rechte der Neffe Consulting an den Vertragsgegenst\u00e4nden und die Pflicht zu<br \/>\nihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.<br \/>\n3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenst\u00e4nde \u2013 insbesondere ihm eventuell \u00fcberlassene Quellprogramme und Dokumentationen \u2013 sorgf\u00e4ltig, um Missbrauch auszuschlie\u00dfen.<br \/>\n4. Neffe Consulting beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit Neffe Consulting Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erh\u00e4lt (z.B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Neffe Consulting. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmef\u00e4llen als Nebenfolge der vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistungen der Neffe Consulting. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Neffe Consulting nach den Vorschriften des BDSQ und der sonstigen einschl\u00e4gigen Schutzvorschriften verfahren.<br \/>\n5. Neffe Consulting ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzliste aufzunehmen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Ende der Nutzungsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>In allen F\u00e4llen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch R\u00fccktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder K\u00fcndigung) gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software heraus und l\u00f6scht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur l\u00e4ngeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegen\u00fcber Neffe Consulting.<\/p>\n<p><strong>\u00a715 Zusatzregeln f\u00fcr Softwarepflege<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei Mietvertr\u00e4gen ist die Softwarepflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. F\u00fcr nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt Neffe Consulting Softwarepflege auf der Grundlage eines gesondert abzuschlie\u00dfenden Pflegevertrages.<br \/>\n2. Neffe Consulting erbringt als Softwarepflege die in den jeweils g\u00fcltigen PKL genannten Leistungen. Werden durch eine Leistungs\u00e4nderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig ber\u00fchrt, so steht diesem das Recht zu, den Pflegevertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderung zu k\u00fcndigen. Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 gelten entsprechend. Neffe Consulting wird die \u00c4nderung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Auftraggeber mit Hinweis auf die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit ank\u00fcndigen.<br \/>\n3. Die Neffe Consulting pflegt die Software in ihrer aktuellen Fassung. F\u00fcr \u00e4ltere Fassungen erbringt die Neffe Consulting Pflegeleistungen gem\u00e4\u00df der Release- Strategie der SAP, die auf der Onlineinformationsplattform der SAP abrufbar ist; eine weitergehende Verpflichtung besteht nicht.<br \/>\n4. F\u00fcr Sach- und Rechtsm\u00e4ngel von im Rahmen der Pflege gelieferter Software gilt \u00a7 11 entsprechend. An die Stelle des R\u00fccktritts vom Vertrag tritt die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Pflegeoder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Verg\u00fctung.<br \/>\n5. Die Zahlungspflicht beginnt in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat. Die Verg\u00fctung ist pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Arbeitstag des betreffenden Kalenderquartals zu bezahlen.<br \/>\n6. Die Softwarepflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an der Software, soweit Neffe Consulting hierf\u00fcr Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der Software vollst\u00e4ndig in Pflege halten oder die Softwarepflege insgesamt k\u00fcndigen. Eine Teilk\u00fcndigung durch den Auftraggeber ist nicht zul\u00e4ssig. Zuk\u00e4ufe f\u00fchren zu einer Erweiterung der Softwarepflege auf Basis eines gesonderten Vertrages. Die Vereinbarung \u00fcber die Softwarepflege kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gek\u00fcndigt werden, erstmals<br \/>\njedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren.<br \/>\n7. K\u00fcndigungen aus wichtigem Grund bed\u00fcrfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln \u00fcber Nachfristsetzungen in \u00a7 17 gelten entsprechend. Neffe Consulting beh\u00e4lt sich eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. \u00a7 5 bis \u00a77 oder \u00a7 13) vor. Die Neffe Consulting beh\u00e4lt in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur K\u00fcndigung entstandene Verg\u00fctung und kann einen sofort f\u00e4lligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 60 Prozent der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Verg\u00fctung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag h\u00e4tte erstmals ordentlich k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Neffe Consulting ein niedrigerer Schaden entstanden ist.<br \/>\n8. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, hat er, um bei sp\u00e4terem Beginn der Softwarepflege auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegeb\u00fchren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung nach den PKL zu bezahlen gehabt h\u00e4tte. Die Nachzahlung ist sofort und ungek\u00fcrzt f\u00e4llig. Dies gilt entsprechend bei einer K\u00fcndigung und anschlie\u00dfenden Reaktivierung der Softwarepflege. Die Reaktivierung ist jederzeit zul\u00e4ssig.<br \/>\n9. Wenn die Verg\u00fctung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises f\u00fcr die Software festgesetzt ist, so kann Neffe Consulting diesen Prozentsatz unter Einhaltung einer Ank\u00fcndigungsfrist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der \u00c4nderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe f\u00fcr Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegen\u00fcber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Prozentsatzes \u00e4ndern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung \u00fcber die Pflege k\u00fcndigt, gilt die neue Verg\u00fctung als vereinbart. Hierauf weist Neffe Consulting in der Ank\u00fcndigung hin.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Zusatzregeln f\u00fcr Softwaremiete<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Neffe Consulting kann die Verg\u00fctung f\u00fcr Mietvertr\u00e4ge unter Einhaltung einer Ank\u00fcndigungsfrist von zwei Monaten durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalenderjahres entsprechend der \u00c4nderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe f\u00fcr Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegen\u00fcber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Verg\u00fctung \u00e4ndern. \u00a7 15 Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br \/>\n2. Mietvertr\u00e4ge k\u00f6nnen von beiden Parteien schriftlich mit einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gek\u00fcndigt werden, nicht jedoch auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. \u00a7 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 gelten entsprechend.<br \/>\n3. F\u00fcr die Haftung wegen Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln der Software gilt \u00a7 15 Abs. 4 entsprechend. Die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung f\u00fcr bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem\u00e4\u00df \u00a7 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Vertragsbindung<\/strong><\/p>\n<p>Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers m\u00fcssen \u2013 au\u00dfer in Eilf\u00e4llen \u2013 mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur L\u00f6sung vom Vertrag (z.B. durch R\u00fccktritt, K\u00fcndigung oder! Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Verg\u00fctung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Neffe Consulting kann nach Ablauf einer gem\u00e4\u00df Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p><strong>\u00a718 Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>1. Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdr\u00fccklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- und Pflegevertr\u00e4ge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. F\u00fcr diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung diese Bedingungen entsprechend einschlie\u00dflich der jeweils g\u00fcltigen PKL.<br \/>\n2. Ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zul\u00e4ssig, Berlin.<br \/>\n3. Es gilt ausschlie\u00dflich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.<\/p>\n<p><strong>Stand Juli 2015<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen der Neffe Consulting GmbH &#038; Co. KG \u2013 im folgenden Neffe Consulting genannt \u2013 f\u00fcr die \u00dcberlassung und Pflege von\u00a0Standardsoftware sowie der erbrachten Dienstleistungen \u00a7 1 Geltung der Vertragsbedingungen 1. F\u00fcr s\u00e4mtliche Vertragsbeziehungen, in\u00a0denen die Neffe Consulting\u00a0Dritten (nachfolgend \u201eAuftraggeber\u201d genannt)\u00a0Standardprogramme und zugeh\u00f6rige\u00a0Dokumentation (nachfolgend \u201eSoftware\u201d\u00a0genannt) \u00fcberl\u00e4sst und pflegt, gelten\u00a0ausschlie\u00dflich diese Allgemeinen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen und die Regeln [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":66,"menu_order":2,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-70","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","en","es","fr"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":true,"excerpt":false},"es":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/70","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/70\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":211,"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/70\/revisions\/211"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/66"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.neffe-consulting.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}